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Die Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen sind nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie von den Anbieterinnen in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Das Gericht hat von mehreren möglichen Auslegungen nicht die ihm zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenze des rechtlich Zulässigen abzustecken (E. 3.3.2). Mit der nachträglichen Erhöhung der Maximalpunktzahl hat die Vergabebehörde das Transparenzgebot verletzt (E. 3.3.2.2).